22-11-2005, 19:47
Hallo Holger,
so wie es sich anhört, fehlen hier eindeutig zugesicherte Eigenschaften.
Hatte ja auch einmal im Zusammenhang mit meiner Ausbildung ein wenig Juristerei lernen müssen, deshalb ist mir dazu folgendes noch eingefallen.
Auch als E-bay Käufer bist Du nicht ohne Rechte, wenngleich sie eingeschränkt sind, wegen der zu leistenden Vorauskasse.
Das BGB sah hier Wandlung (Rückgabe, Geld zurück) oder Minderung (Nachlass des Kaufpreises) vor.
Da das BGB irgendwann einmal geändert wurde, steht Dir das Recht auf Nacherfüllung § 439, d.h. der Käufer nimmt das Teil zurück und ersetzt es durch ein fehlerfreies zu. Du kannst aber auch nach §440 vom Vertrag zurücktreten, heißt Ware zurück und Du bekommst den Kaufpreis erstattet, oder eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 verlangen. Das Gesetz sieht hier aber auch vor, dass Du das nicht ohne Zustimmung des Verkäufers in Eigenregie vornimmst. Das kannst Du ja auch nicht, weil ich davon ausgehe, dass der Deine Kohle schon hat.
Nachdem Du das Geschäft und davon gehe ich einmal aus in Deutschland mit einem Deutschen getätigt hast gilt das BGB und Du kannst das von ihm verlangen und das würde ich auch. Notfalls kannst Du ihn dazu verklagen. <img src='http://www.h0slot.de/public/style_emoticons/<#EMO_DIR#>/angry.png' class='bbc_emoticon' alt=':angry:' />
Ich würde aber letzteres nicht in Betracht ziehen, da mutiert das Corpus Delicti, was die Kostenseite betrifft schnell zur Nebensache. <img src='http://www.h0slot.de/public/style_emoticons/<#EMO_DIR#>/huh.png' class='bbc_emoticon' alt='
' />
Hoffe Dir hier ein wenig weitergeholfen zu haben und dass Du mit Deinem Verkäufer eine einvernehmliche Einigung erziehlst. Nicht dass das dann hier wieder eskaliert.
Grüße
Dein Friedrich
so wie es sich anhört, fehlen hier eindeutig zugesicherte Eigenschaften.
Hatte ja auch einmal im Zusammenhang mit meiner Ausbildung ein wenig Juristerei lernen müssen, deshalb ist mir dazu folgendes noch eingefallen.
Auch als E-bay Käufer bist Du nicht ohne Rechte, wenngleich sie eingeschränkt sind, wegen der zu leistenden Vorauskasse.
Das BGB sah hier Wandlung (Rückgabe, Geld zurück) oder Minderung (Nachlass des Kaufpreises) vor.
Da das BGB irgendwann einmal geändert wurde, steht Dir das Recht auf Nacherfüllung § 439, d.h. der Käufer nimmt das Teil zurück und ersetzt es durch ein fehlerfreies zu. Du kannst aber auch nach §440 vom Vertrag zurücktreten, heißt Ware zurück und Du bekommst den Kaufpreis erstattet, oder eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 verlangen. Das Gesetz sieht hier aber auch vor, dass Du das nicht ohne Zustimmung des Verkäufers in Eigenregie vornimmst. Das kannst Du ja auch nicht, weil ich davon ausgehe, dass der Deine Kohle schon hat.
Nachdem Du das Geschäft und davon gehe ich einmal aus in Deutschland mit einem Deutschen getätigt hast gilt das BGB und Du kannst das von ihm verlangen und das würde ich auch. Notfalls kannst Du ihn dazu verklagen. <img src='http://www.h0slot.de/public/style_emoticons/<#EMO_DIR#>/angry.png' class='bbc_emoticon' alt=':angry:' />
Ich würde aber letzteres nicht in Betracht ziehen, da mutiert das Corpus Delicti, was die Kostenseite betrifft schnell zur Nebensache. <img src='http://www.h0slot.de/public/style_emoticons/<#EMO_DIR#>/huh.png' class='bbc_emoticon' alt='
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Grüße
Dein Friedrich

